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Satzung der
Beatitude-Fortuning zur Förderung des rigorosen Glücks (auch
im pdf-Format)
PRÄAMBEL
Die Beatitude-Fortuning
will rigoroses Glück in die Gesellschaft und in das „Gemüt“ der
Menschen implementieren, bzw. zumindest das rigorose Glück fördern.
Die Arbeitsgemeinschaft geht davon aus, daß Glück die einzig entschiedene
Gestalt innerhalb der unentscheidbaren Problemfelder menschlichen
Umgangs und Mitseins ist, die sich sowohl soziologisch- kulturanthropologisch
als auch physisch-biologisch ansprechen und modeln läßt. Dabei gilt
es zu unterscheiden zwischen Glück haben vs. glücklich sein, was
mit dem Unterschied zwischen beatitudine (ital.)/beatitudo (lat.)
und fortuna (lat./ital.) markiert wird.
Der Verein geht von der Behauptung aus, daß Liebe und soziale Anerkennung
in den gängigen gesellschaftlichen Formen defizitär bis ruiniert
sind. Bis in die heutigen Tage fällen beide seit Beginn der Bürgerlichkeit
etwas aus, was mit den Begriffspaaren Individuum versus Gesellschaft,
Privates versus Öffentliches, intim versus im team usw. beschrieben
wird. Die Verteilung ist klar: Auf der einen Seite die makrogesellschaftliche
Öffentlichkeit, in der es Ziel ist, so weit es geht zu ermöglichen,
daß ein anderer in anderer und entgegengesetzter Weise als wir lebt,
wirkt und empfindet (Pluralismus, Demokratie, Differenz-Gedanke).
Das nennt man sozial. Auf der anderen Seite erscheint die mikrogesellschaftliche
Sphäre, also die intime Beziehung, in der es immer noch darum geht,
daß ein anderer in gleicher, selber, entgegenkommender Weise wie/als
wir lebt, wirkt und empfindet. Im Fortgang bürgerlicher Gesellschaft
wurde diese Seite immer rigoroser, bishin zur Einschätzung der Liebe
als genuin asoziale Veranstaltung innerhalb der sozialen Sphäre.
Auch das Vermittlungsgeschehen namens Sexualität, das noch zwischen
der einen und der anderen Seite Brücken schlagen konnte, scheint
ausgereizt. Wir erleben seit gut 40 Jahren, wie eine zunehmende
Verödung der Monitore des In-Gesellschaft-Seins korrespondiert mit
einer zunehmenden Hermetisierung des Intimseins. Auf die Verödung
hat neuerdings der Kommunitarismus reagiert; unzulänglich, wie wir
glauben. Auf die Hermetisierung des privaten Liebesglücks reagieren
zur Zeit, wenn wir es recht sehen, zwei Weisen: zum einen die Refiguration
der Familie/Ehe (als Vertrags- und Verpflichtungsbund), zum anderen
eine Neuausschreibung der Freundschaft. – Auch diese Reaktionen
erscheinen uns nicht zulänglich, um Antwort auf die Frage zu finden,
wie „sozialpsychische“ Integration der Menschen in zukünftiger Gesellschaft
am besten gedacht werden kann.
Also: Becketts „Verschone mich mit deiner Liebe, aber leiste mir
Gesellschaft“, wie auch das bürgerlich-privatistische „Verschone
mich bitte, Gesellschaft, und laß’ mich wenigstens lieben“ scheinen
uns als Anleitungen psychosozialen Aushaltens in der Gesellschaft
nicht mehr allzu tauglich zu sein.
Es erscheint uns sinnreich, der alten Währung „Glück“ (neben den
vielen externen anderen Währungen wie Moral, Geld, Freiheit, Gerechtigkeit
und den vielen internen anderen Währungen wie Glückseligkeit, Glückhaben,
Zufriedenheit usw.) neues Gewicht zu geben. Dies im Bewußtsein,
daß auf der Spitze der Einsicht in die Unplanbarkeit von Zukunft
als auch in die Unplanbarkeit von Glück, also auf der Spitze der
Unmöglichkeit von Komplexitätskontrolle, sich die Erkundung des
Glücks paradoxal erweist und also nirgends eine Garantie abrufbar
ist, die einen davor bewahrt, Unglück zu (re)produzieren.
Der Verein setzt sich praktisch zum Ziel, mittels interdisziplinärer
Forschungsprojekte ein mögliches Glück als Kommunikationsmedium
zu erforschen. Erforscht werden sollen kulturelle, im engeren: familiale,
gruppengenerierte, intime, formal-solidarische, organisatorische
und musisch-künstlerische Formen und Weisen des Einbergens, also
die je spezifischen Weisen der Bildung und Aufrechterhaltung von
sozialen Systemen, deren Kern in einer Nichtgewaltsamkeit der jeweiligen
Einheitsbildung besteht. Geforscht werden soll nach den jeweiligen
Bindungen und Ursachen von sozialen Systemen, die darauf beruhen,
daß sie durch freiwillige Taten zusammengehalten werden. Die Forschungsarbeit
des Vereins setzt sich zum Ziel, der Frage nachzugehen, wie die
bis jetzt „nur“ familialen, intimen, organisationsspezifischen usw.
Formen gewaltlosen Zusammenhalts so untersucht werden können, daß
man aus ihnen etwas ableiten könnte, das für das größte soziale
System, die Gesellschaft, die nämliche Funktion übernehmen könnte.
Zum Verständnis könnte man – analogisierend – an die historische
Genese des staatlichen Gewaltmonopols und an die zivilgesellschaftliche
Durchdringung des Rechts denken: beides unabdingbare gesellschaftliche
Medien der modernen Gesellschaft, ohne die wir ebendiese nicht mehr
denken können und wollen. Beides jedoch Medien, die es auf diesem
Gesellschaftsniveau nicht immer waren, historisch gesehen sogar
die längste Zeit auf einem nur schwachen Vergesellschaftungsniveau
das Leben großer Bevölkerungen prägte (Willkür und Unrecht).
Der Verein setzt sich also zum Ziel, das Phänomen des Glücks, das
bisher privat, familial, organisationell usw. auftritt und dort
sich ausdrückt in einer gewaltfreien Form des Zusammenhalts und
-seins, darauf zu erforschen, inwieweit es ein dezidiert hochvergesellschaftetes
Phänomen werden kann, so daß es als gesellschaftliches Medium (wie
Recht, Macht, Geld) die schwieriger werdende soziale Integration
gegenwärtiger und zukünftiger Gesellschaftsformationen mitübernehmen
kann. Die Forschungen nach Erweiterungen und Ergänzungen sozialintegrierender
Annerkennungsformen wird dabei einen dezidiert kulturanthropologischen
Rahmen entwerfen, der den Sinn hat, dezidiert soziobiologische,
ethnische oder gar rassistische Rahmungen zukünftiger Vergesellschaftungen
von Menschen entschieden zu begegnen. Zu solcherart Forschung möchte
der Verein seinen Beitrag leisten, grundlagentheoretisch durch die
Erstellung von Forschungskonzepten, organisatorisch durch die –
wenn möglich – finanzielle Unterstützung konkreter Forschungsprojekte.
§1 NAME,
SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein
führt den Namen “Beatitude-Fortuning. Verein zur Förderung rigorosen
Glücks”. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin
Charlottenburg eingetragen werden und führt sodann den Zusatz
e.V.
- Der Verein
hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 VEREINSZWECK
- Der Verein
setzt sich praktisch zum Ziel, mittels interdisziplinärer Forschungsprojekte
ein mögliches Glück als Kommunikationsmedium zu erforschen. Zweck
des Vereins ist die Produktion von Erkenntnissen für Weisen der
Bildung und Aufrechterhaltung von sozialen Systemen, deren Kern
in einer Nichtgewaltsamkeit der jeweiligen Einheitsbildung besteht.
Zweck des Vereins ist die Stärkung der allgemeinheitsdienlichen
Formen gesellschaftlicher Organisation, die einem öffentlichen
und nicht nur einem privaten Glück verplichtet sind. Der Verein
setzt sich zum Ziel, Erkenntnisse, die dem öffentlichen Glück
dienlich sind, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
- Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung
von naturwissenschaftlichen, kulturwissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen
Forschungen, die konkrete Forschungskonzepte erstellen sollen.
Diese Konzepte sollen in die wissenschaftliche Diskussion eingespeist
werden, aber auch durch den Verein in Gestalt von finanzierten
Projekten realisiert werden. Die Zweckverwirklichung des Vereins
vollzieht sich durch die Erstellung und Ausführungen von Forschungsprojekten,
an denen Vereinsmitglieder und im Falle der Vergabe von Forschungsaufträgen
Hilfspersonen im Sinne des § 57. Abs.1 Satz 2 der Abgabeverordnung
beteiligt sind. Alle „externen“ Forschungsaktivitäten des Vereins
– Mittelzuwendung des Vereins an andere Körperschaften, Mittelbeschaffung
durch andere Köperschaften – werden ausschließlich mit steuerbegünstigten
gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen
Rechts getätigt. Alle Aktivitäten, Erzeugnisse, Ergebnisse, Angebote
des Vereins – Publikationen, Veranstaltungen, Erkenntnisse – sind
darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Alle
Publikationen und Erkenntnisse werden zeitnah und allgemein zugänglich
gemacht, alle Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich.
§3 ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN / GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Finanzielle
Förderung sollen Hilfspersonen im Sinne des § 57. Abs.1 Satz 2
der Abgabeverordnung erhalten, die dem Verein Forschungskonzepte
anbieten, die mit dem Vereinsziel übereinstimmen, sowie diejenigen,
die der Verein beauftragt, an einem Projekt mitzuarbeiten.
- Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des
Vereins müssen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind
ausgeschlossen.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber
von Ämter des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
- Der Beatitude-Fortuning-Verein
ist ein eigenständiger Verein, der mit der Arbeitsgruppe „menschen
formen“ Berlin kooperiert. Diese Arbeitsgruppe ist eine zeitstabile
lose Zusammenkunft von Studierenden an der FU Berlin, die unter
dem Namen „Arbeitsgruppe menschen formen“ regelmässig ein Forschungs-Colloquium
am Institut für Soziologie der FU Berlin anbieten. Die Arbeitsgruppe
„menschen formen“ ist keine rechtsfähige Körperschaft; sie besitzt
keine formale oder organisatorische Struktur.
- Als schriftliche
Form gilt auch die elektronische Post (Email), sofern die Mitglieder
eine Email-Adresse dem Verein bekannt geben.
§4 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein
besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder
sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
- Passive Mitglieder
sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereines betätigen,
jedoch Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
- Ehrenmitglieder
nehmen ebenfalls nicht aktiv am Vereinsleben teil, sie unterstützen
allerdings die Arbeit des Vereins auf verschiedene Art und Weise.
- Im folgenden
sind mit „Mitglieder“ alle drei Gruppen gemeint, wenn dies nicht
anders gekennzeichnet ist.
§5 RECHTE
UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes aktive
Mitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung der
Gruppe durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechtes in
der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht
übertragen werden. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben
kein Stimmrecht und können an der Meinungs- und Willensbildung
nur über den Vorstand teilnehmen.
- Jedes Mitglied
hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Beatitude-Fortuning
AG teilzunehmen.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§6 AKTIVE
MITTGLIEDER
- Die Mitgliedschaft
muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet
über den Antrag. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb
eines Monates ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die
dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod. Im Falle,
daß der Mitgliedsbeitrag auf 0,- Euro festgesetzt ist endet die
Mitgliedschaft automatisch nach einem Jahr, wenn ein schriftlicher
Antrag auf Verlängerung nicht mit einer Frist von einem Monat
zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen ist.
- Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muß schriftlich unter Berücksichtigung
einer einmonatigen Frist beim Vorstand erklärt werden.
- Die Mitglieder
zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
- Der Ausschluß
eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den
Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Vor Beschlußfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist allen Vorstandsmitgliedern
vorzulegen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann das Mitglied
innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Über den Ausschluß muß bei der nächsten Mitgliederversammlung
endgültig entschieden werden. Geht innerhalb der Frist keine Berufung
beim Vorstand ein, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
- Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch der Beatitude-Fortuning AG auf ausstehende
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Für aktive
Mitglieder finden §7 und §8 keine Anwendung.
§7 PASSIVE
MITGLIEDER
- Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Diesem Beitrag
ist nach oben keine Grenze gesetzt. Der Beitrag kann finanzieller,
wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer Art sein. Über
die Untergrenze entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft
endet automatisch nach einem Jahr oder vorzeitig durch freiwilligen
Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Für passive
Mitglieder finden §6 Absatz 2 und 4 und §8 keine Anwendung.
§8 EHRENMITGLIEDER
- Die Ehrenmitgliedschaft
wird von der Mitgliederversammlung vergeben.
- Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht entbunden.
- Für Ehrenmitglieder
finden §6 Absatz 1, 2 und 4 und §7 keine Anwendung.
§9 ORGANE
DES VEREINS
- Organe des
Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand.
- Durch Beschluß
der Mitgliederversammlung können weitere Organe gestellt werden.
§10 VORSTAND
Der Vorstand
ist das planende, leitende und ausführende Organ des Vereins. Der
Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Vostand und Verein sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
- Der Vorstand
besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der Kassiererin / dem Kassierer
- Die Vorstandsmitglieder
sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend
sind und die Vorstandssitzung mindestens 1 Woche vorher allen
Vorstandsmitgliedern bekannt gemacht worden ist. In Ausnahmefällen
kann eine Dringlichkeitssitzung beschlußfähig sein, wenn der gesamte
Vorstand anwesend ist und einstimmig der Beschlußfähigkeit zustimmt.
- Der Vorstand
entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden.
- Über die
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen
sind nicht öffentlich.
- Zu den Aufgaben
des Vorstandes gehören:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Außenvertretung des Vereins
3. Aufnahme & Ausschluß von Mitgliedern
4. Öffentlichkeitsarbeit
5. Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6. Entscheidung über die Vergabe von Förderungen im Sinne von
§3.2.
7. Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie trifft die
grundlegenden und richtungsweisenden Entscheidungen.
- Der Mitgliederversammlung
gehören die aktiven Mitglieder des Vereins an.
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben auf schriftlichen
Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von
Gründen oder wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig
hält, stattzufinden.
- Die Leitung
der Mitgliederversammlung hat der Vorstand oder eine von ihm bestellte
Person / Personengruppe.
- Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung
mit einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form einberufen.
- Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden
ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, ebenfalls schriftlich und fristgerecht,
einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Hierauf sind die Mitglieder in der Einberufung
hinzuweisen.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es muß folgende Punkte enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, Protokollführer, Anwesende, Tagesordnung,
Abstimmungen mit Ergebnissen. Das Protokoll ist an alle aktiven
Vereinsmitgliedern weiterzuleiten. Passive und Ehrenmitglieder
erhalten das Protokoll auf Antrag beim Vorstand.
- Zu den Aufgaben
der Mitgliederversammlung gehören:
- Erlaß
und Änderung der Satzung
- Wahl
des Vorstandes
- Beschlußfassung
über das Jahresprogramm des Vereins
- Genehmigung
des Vorstands- und Kassenberichtes
- Entlastung
des Vorstandes
- Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge nach §6.4 und §7.1
- Aufnahme
von Mitgliedern, wenn der Vorstand darüber nicht entscheiden
will
- Ernennung
von Ehrenmitgliedern
- Ausschluß
von Mitgliedern
- Wahl
von Kassenprüfern und Wahlvorstand
- Auflösung
des Vereins
§12 ABSTIMMUNGSMODALITÄTEN
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Vorstandswahlen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen
einer absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Auflösungen der Beatitude-Fortuning AG bedürfen einer 4/5 Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden in allen Fällen
nicht mitgezählt. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Anträge zur
Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Sie werden erst nach
Eintrag ins Vereinsregister wirksam.
- Die Mitgliederversammlung
wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahren.
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, wird das Amt auf
der nächsten Mitgliederversammlung wieder vergeben. Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Während der
Vorstandswahlen führt ein Wahlausschuß die Versammlung. Der Wahlausschuß
wird auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung bestellt.
- Die Mitgliederversammlung
kann Vorstandsmitgliedern das Mißtrauen dadurch aussprechen, daß
sie mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
einen Nachfolger wählt.
§13 KASSENPRÜFUNG
- Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
- Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben.
- Die Kassenprüfer
haben einen Bericht ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§14 AUFLÖSUNG
DES VEREINS
Über die Auflösung
des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Berlin zu, die verpflichtet
ist, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche
Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden.
§15 LIQUIDATOREN
Ist die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit),
so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes
die Liquidatoren.
§16 VERMÖGENSANFALL
Das nach Durchführung
der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt
Berlin, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
i.e. kulturelle und wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
§17 INKRAFTTRETEN
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 04.02.2002 beschlossen.
Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.02.2003
angenommen und beschlossen.
Für den Vorstand & die Gründungsversammlung: Dr. Bernd Ternes
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