Beatitude-Fortuning
zur Förderung des rigorosen Glücks

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Satzung der Beatitude-Fortuning zur Förderung des rigorosen Glücks (auch im pdf-Format)

PRÄAMBEL

Die Beatitude-Fortuning will rigoroses Glück in die Gesellschaft und in das „Gemüt“ der Menschen implementieren, bzw. zumindest das rigorose Glück fördern. Die Arbeitsgemeinschaft geht davon aus, daß Glück die einzig entschiedene Gestalt innerhalb der unentscheidbaren Problemfelder menschlichen Umgangs und Mitseins ist, die sich sowohl soziologisch- kulturanthropologisch als auch physisch-biologisch ansprechen und modeln läßt. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen Glück haben vs. glücklich sein, was mit dem Unterschied zwischen beatitudine (ital.)/beatitudo (lat.) und fortuna (lat./ital.) markiert wird.
Der Verein geht von der Behauptung aus, daß Liebe und soziale Anerkennung in den gängigen gesellschaftlichen Formen defizitär bis ruiniert sind. Bis in die heutigen Tage fällen beide seit Beginn der Bürgerlichkeit etwas aus, was mit den Begriffspaaren Individuum versus Gesellschaft, Privates versus Öffentliches, intim versus im team usw. beschrieben wird. Die Verteilung ist klar: Auf der einen Seite die makrogesellschaftliche Öffentlichkeit, in der es Ziel ist, so weit es geht zu ermöglichen, daß ein anderer in anderer und entgegengesetzter Weise als wir lebt, wirkt und empfindet (Pluralismus, Demokratie, Differenz-Gedanke). Das nennt man sozial. Auf der anderen Seite erscheint die mikrogesellschaftliche Sphäre, also die intime Beziehung, in der es immer noch darum geht, daß ein anderer in gleicher, selber, entgegenkommender Weise wie/als wir lebt, wirkt und empfindet. Im Fortgang bürgerlicher Gesellschaft wurde diese Seite immer rigoroser, bishin zur Einschätzung der Liebe als genuin asoziale Veranstaltung innerhalb der sozialen Sphäre. Auch das Vermittlungsgeschehen namens Sexualität, das noch zwischen der einen und der anderen Seite Brücken schlagen konnte, scheint ausgereizt. Wir erleben seit gut 40 Jahren, wie eine zunehmende Verödung der Monitore des In-Gesellschaft-Seins korrespondiert mit einer zunehmenden Hermetisierung des Intimseins. Auf die Verödung hat neuerdings der Kommunitarismus reagiert; unzulänglich, wie wir glauben. Auf die Hermetisierung des privaten Liebesglücks reagieren zur Zeit, wenn wir es recht sehen, zwei Weisen: zum einen die Refiguration der Familie/Ehe (als Vertrags- und Verpflichtungsbund), zum anderen eine Neuausschreibung der Freundschaft. – Auch diese Reaktionen erscheinen uns nicht zulänglich, um Antwort auf die Frage zu finden, wie „sozialpsychische“ Integration der Menschen in zukünftiger Gesellschaft am besten gedacht werden kann.
Also: Becketts „Verschone mich mit deiner Liebe, aber leiste mir Gesellschaft“, wie auch das bürgerlich-privatistische „Verschone mich bitte, Gesellschaft, und laß’ mich wenigstens lieben“ scheinen uns als Anleitungen psychosozialen Aushaltens in der Gesellschaft nicht mehr allzu tauglich zu sein.
Es erscheint uns sinnreich, der alten Währung „Glück“ (neben den vielen externen anderen Währungen wie Moral, Geld, Freiheit, Gerechtigkeit und den vielen internen anderen Währungen wie Glückseligkeit, Glückhaben, Zufriedenheit usw.) neues Gewicht zu geben. Dies im Bewußtsein, daß auf der Spitze der Einsicht in die Unplanbarkeit von Zukunft als auch in die Unplanbarkeit von Glück, also auf der Spitze der Unmöglichkeit von Komplexitätskontrolle, sich die Erkundung des Glücks paradoxal erweist und also nirgends eine Garantie abrufbar ist, die einen davor bewahrt, Unglück zu (re)produzieren.
Der Verein setzt sich praktisch zum Ziel, mittels interdisziplinärer Forschungsprojekte ein mögliches Glück als Kommunikationsmedium zu erforschen. Erforscht werden sollen kulturelle, im engeren: familiale, gruppengenerierte, intime, formal-solidarische, organisatorische und musisch-künstlerische Formen und Weisen des Einbergens, also die je spezifischen Weisen der Bildung und Aufrechterhaltung von sozialen Systemen, deren Kern in einer Nichtgewaltsamkeit der jeweiligen Einheitsbildung besteht. Geforscht werden soll nach den jeweiligen Bindungen und Ursachen von sozialen Systemen, die darauf beruhen, daß sie durch freiwillige Taten zusammengehalten werden. Die Forschungsarbeit des Vereins setzt sich zum Ziel, der Frage nachzugehen, wie die bis jetzt „nur“ familialen, intimen, organisationsspezifischen usw. Formen gewaltlosen Zusammenhalts so untersucht werden können, daß man aus ihnen etwas ableiten könnte, das für das größte soziale System, die Gesellschaft, die nämliche Funktion übernehmen könnte. Zum Verständnis könnte man – analogisierend – an die historische Genese des staatlichen Gewaltmonopols und an die zivilgesellschaftliche Durchdringung des Rechts denken: beides unabdingbare gesellschaftliche Medien der modernen Gesellschaft, ohne die wir ebendiese nicht mehr denken können und wollen. Beides jedoch Medien, die es auf diesem Gesellschaftsniveau nicht immer waren, historisch gesehen sogar die längste Zeit auf einem nur schwachen Vergesellschaftungsniveau das Leben großer Bevölkerungen prägte (Willkür und Unrecht).
Der Verein setzt sich also zum Ziel, das Phänomen des Glücks, das bisher privat, familial, organisationell usw. auftritt und dort sich ausdrückt in einer gewaltfreien Form des Zusammenhalts und -seins, darauf zu erforschen, inwieweit es ein dezidiert hochvergesellschaftetes Phänomen werden kann, so daß es als gesellschaftliches Medium (wie Recht, Macht, Geld) die schwieriger werdende soziale Integration gegenwärtiger und zukünftiger Gesellschaftsformationen mitübernehmen kann. Die Forschungen nach Erweiterungen und Ergänzungen sozialintegrierender Annerkennungsformen wird dabei einen dezidiert kulturanthropologischen Rahmen entwerfen, der den Sinn hat, dezidiert soziobiologische, ethnische oder gar rassistische Rahmungen zukünftiger Vergesellschaftungen von Menschen entschieden zu begegnen. Zu solcherart Forschung möchte der Verein seinen Beitrag leisten, grundlagentheoretisch durch die Erstellung von Forschungskonzepten, organisatorisch durch die – wenn möglich – finanzielle Unterstützung konkreter Forschungsprojekte.

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen “Beatitude-Fortuning. Verein zur Förderung rigorosen Glücks”. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 VEREINSZWECK

  1. Der Verein setzt sich praktisch zum Ziel, mittels interdisziplinärer Forschungsprojekte ein mögliches Glück als Kommunikationsmedium zu erforschen. Zweck des Vereins ist die Produktion von Erkenntnissen für Weisen der Bildung und Aufrechterhaltung von sozialen Systemen, deren Kern in einer Nichtgewaltsamkeit der jeweiligen Einheitsbildung besteht. Zweck des Vereins ist die Stärkung der allgemeinheitsdienlichen Formen gesellschaftlicher Organisation, die einem öffentlichen und nicht nur einem privaten Glück verplichtet sind. Der Verein setzt sich zum Ziel, Erkenntnisse, die dem öffentlichen Glück dienlich sind, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von naturwissenschaftlichen, kulturwissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Forschungen, die konkrete Forschungskonzepte erstellen sollen. Diese Konzepte sollen in die wissenschaftliche Diskussion eingespeist werden, aber auch durch den Verein in Gestalt von finanzierten Projekten realisiert werden. Die Zweckverwirklichung des Vereins vollzieht sich durch die Erstellung und Ausführungen von Forschungsprojekten, an denen Vereinsmitglieder und im Falle der Vergabe von Forschungsaufträgen Hilfspersonen im Sinne des § 57. Abs.1 Satz 2 der Abgabeverordnung beteiligt sind. Alle „externen“ Forschungsaktivitäten des Vereins – Mittelzuwendung des Vereins an andere Körperschaften, Mittelbeschaffung durch andere Köperschaften – werden ausschließlich mit steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts getätigt. Alle Aktivitäten, Erzeugnisse, Ergebnisse, Angebote des Vereins – Publikationen, Veranstaltungen, Erkenntnisse – sind darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Alle Publikationen und Erkenntnisse werden zeitnah und allgemein zugänglich gemacht, alle Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich.

§3 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN / GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
  2. Finanzielle Förderung sollen Hilfspersonen im Sinne des § 57. Abs.1 Satz 2 der Abgabeverordnung erhalten, die dem Verein Forschungskonzepte anbieten, die mit dem Vereinsziel übereinstimmen, sowie diejenigen, die der Verein beauftragt, an einem Projekt mitzuarbeiten.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins müssen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Alle Inhaber von Ämter des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  8. Der Beatitude-Fortuning-Verein ist ein eigenständiger Verein, der mit der Arbeitsgruppe „menschen formen“ Berlin kooperiert. Diese Arbeitsgruppe ist eine zeitstabile lose Zusammenkunft von Studierenden an der FU Berlin, die unter dem Namen „Arbeitsgruppe menschen formen“ regelmässig ein Forschungs-Colloquium am Institut für Soziologie der FU Berlin anbieten. Die Arbeitsgruppe „menschen formen“ ist keine rechtsfähige Körperschaft; sie besitzt keine formale oder organisatorische Struktur.
  9. Als schriftliche Form gilt auch die elektronische Post (Email), sofern die Mitglieder eine Email-Adresse dem Verein bekannt geben.

§4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereines betätigen, jedoch Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder nehmen ebenfalls nicht aktiv am Vereinsleben teil, sie unterstützen allerdings die Arbeit des Vereins auf verschiedene Art und Weise.
  6. Im folgenden sind mit „Mitglieder“ alle drei Gruppen gemeint, wenn dies nicht anders gekennzeichnet ist.

§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung der Gruppe durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und können an der Meinungs- und Willensbildung nur über den Vorstand teilnehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Beatitude-Fortuning AG teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§6 AKTIVE MITTGLIEDER

  1. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monates ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod. Im Falle, daß der Mitgliedsbeitrag auf 0,- Euro festgesetzt ist endet die Mitgliedschaft automatisch nach einem Jahr, wenn ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen ist.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß schriftlich unter Berücksichtigung einer einmonatigen Frist beim Vorstand erklärt werden.
  4. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
  5. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß muß bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden werden. Geht innerhalb der Frist keine Berufung beim Vorstand ein, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch der Beatitude-Fortuning AG auf ausstehende Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Für aktive Mitglieder finden §7 und §8 keine Anwendung.

§7 PASSIVE MITGLIEDER

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Diesem Beitrag ist nach oben keine Grenze gesetzt. Der Beitrag kann finanzieller, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer Art sein. Über die Untergrenze entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach einem Jahr oder vorzeitig durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
  3. Für passive Mitglieder finden §6 Absatz 2 und 4 und §8 keine Anwendung.

§8 EHRENMITGLIEDER

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung vergeben.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
  4. Für Ehrenmitglieder finden §6 Absatz 1, 2 und 4 und §7 keine Anwendung.

§9 ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind
    a.) die Mitgliederversammlung
    b.) der Vorstand.
  2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gestellt werden.

§10 VORSTAND

Der Vorstand ist das planende, leitende und ausführende Organ des Vereins. Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Vostand und Verein sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  1. Der Vorstand besteht aus
    der/dem 1. Vorsitzenden
    der/dem 2. Vorsitzenden
    der Kassiererin / dem Kassierer
  2. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Vorstandssitzung mindestens 1 Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern bekannt gemacht worden ist. In Ausnahmefällen kann eine Dringlichkeitssitzung beschlußfähig sein, wenn der gesamte Vorstand anwesend ist und einstimmig der Beschlußfähigkeit zustimmt.
  4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Außenvertretung des Vereins
    3. Aufnahme & Ausschluß von Mitgliedern
    4. Öffentlichkeitsarbeit
    5. Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    6. Entscheidung über die Vergabe von Förderungen im Sinne von §3.2.
    7. Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie trifft die grundlegenden und richtungsweisenden Entscheidungen.

  1. Der Mitgliederversammlung gehören die aktiven Mitglieder des Vereins an.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben auf schriftlichen Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen oder wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, stattzufinden.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand oder eine von ihm bestellte Person / Personengruppe.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung, ebenfalls schriftlich und fristgerecht, einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Hierauf sind die Mitglieder in der Einberufung hinzuweisen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muß folgende Punkte enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Protokollführer, Anwesende, Tagesordnung, Abstimmungen mit Ergebnissen. Das Protokoll ist an alle aktiven Vereinsmitgliedern weiterzuleiten. Passive und Ehrenmitglieder erhalten das Protokoll auf Antrag beim Vorstand.
  7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Erlaß und Änderung der Satzung
    • Wahl des Vorstandes
    • Beschlußfassung über das Jahresprogramm des Vereins
    • Genehmigung des Vorstands- und Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach §6.4 und §7.1
    • Aufnahme von Mitgliedern, wenn der Vorstand darüber nicht entscheiden will
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Ausschluß von Mitgliedern
    • Wahl von Kassenprüfern und Wahlvorstand
    • Auflösung des Vereins

§12 ABSTIMMUNGSMODALITÄTEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Vorstandswahlen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Auflösungen der Beatitude-Fortuning AG bedürfen einer 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden in allen Fällen nicht mitgezählt. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  2. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Sie werden erst nach Eintrag ins Vereinsregister wirksam.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahren. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, wird das Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung wieder vergeben. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Während der Vorstandswahlen führt ein Wahlausschuß die Versammlung. Der Wahlausschuß wird auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung bestellt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitgliedern das Mißtrauen dadurch aussprechen, daß sie mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

§13 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  4. Die Kassenprüfer haben einen Bericht ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Berlin zu, die verpflichtet ist, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden.

§15 LIQUIDATOREN

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§16 VERMÖGENSANFALL

Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Berlin, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, i.e. kulturelle und wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 INKRAFTTRETEN

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 04.02.2002 beschlossen.
Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.02.2003 angenommen und beschlossen.
Für den Vorstand & die Gründungsversammlung: Dr. Bernd Ternes

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